Frau mit Hund

DAS LIEBE TIER – WAS MIETER DÜRFEN UND WAS NICHT

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Um Tierhaltung in einer Mietwohnung gibt es immer wieder Streit.

Vermieter haben verständlicherweise Angst vor Beschädigungen, z. B. weil der Hund gerne in der Wohnung herumtollt und mit den Krallen das Parkett verkratzt oder Katzen ihre Krallen ausfahren und Tapeten zerrupfen. Mieter fühlen sich aber durch Verbote der Haustierhaltung eingeschränkt.

Ein weiteres neues Urteil zeigt:

Ganz verbieten dürfen Vermieter bestimmte Tiere nicht.

Eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach bestimmte Tierarten nicht oder nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürfen, ist unwirksam.

Das entschied das Amtsgericht Köln, wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ berichtet (Heft 1/2017). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass durch diese vorformulierten Vertragsbedingungen im Mietvertrag der Mieter unangemessen benachteiligt wird.

In dem vor dem Gericht verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag die Formulierung, dass „die Zustimmung der Vermieterin für Tierhaltung erforderlich ist“.

Ausgenommen waren – laut Mietvertrag – hiervon nur Wellensittiche, Kanarienvögel, Schildkröten und Fische.

Verboten waren Hunde, Katzen, Mäuse, Kaninchen, Frettchen und Schweine. Diese Tiere durften sich generell nicht mit dem Mieter in den Mieträumen aufhalten.

Die Mieterin nahm einige Zeit später doch einen Hund bei sich auf.
Dagegen klagte die Vermieterin.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/2″][us_single_image image=“3275″ size=“tnail-1×1″][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_column_text]

Hundehaltung erlaubt!

Die Klausel war unwirksam, weil die Mieterin durch das Verbot der Hundehaltung unangemessen benachteiligt wird.
Das Gericht fand, dass die Klausel auch noch ungenau formuliert war.
Aus der Klausel ging nicht klar hervor, ob es überhaupt möglich war, eine nachträgliche Genehmigung für die Hundehaltung von der Vermieterin zu bekommen.

Die Mieterin selbst hatte – so das Gericht – nicht einmal die Pflicht, die Vermieterin über die beabsichtigte Hundehaltung zu informieren. Denn die Klausel sei ja unwirksam. Auch sei die Wohnung der Mieterin groß genug, und es gingen keine Störungen von dem Tier aus. Daher könne die Hundehaltung hier nicht untersagt werden[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_empty_space][vc_column_text]

Individualvereinbarung Tierhaltung in unseren Mietverträgen:

Ich habe auf das neue Urteil reagiert und eine Individualvereinbarungen im Bezug auf Hunde und Katzenhaltung in unsere Mietverträge aufgenommen. So bleibt das halten von Hunden und Katzen weiterhin von Ihrer Zustimmung abhängig.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner][us_separator thick=“3″ color=“primary“][vc_column_text]Werbung in eigener Sache[/vc_column_text][vc_column_text]Video: Die neue preiswerte Dientsleistung „Mieterakquise und Terminservice für Vermieter[/vc_column_text][vc_empty_space][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_video link=“https://youtu.be/wL6Gh73cpcs“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_column_text]

Pauschal 219.-€ 

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Ein Kommentar

  1. Tiere gehören nicht in eine Wohnung. Wohnungen in denen Tiere gehalten wurden lassen sich schwer weitervermieten. Der Geruch stark riechender Tiere wie z. B. Hunde, Katzen, Schweine, auch Vögel bleibt an Böden und Wänden haften. Allergiker merken es gleich und nehmen die Wohnung nicht. Der Tierschutz sollte sich mal die Bedingungen ansehen unter denen diese Tiere in Wohnungen leben, tagelang alleine, ohne Auslauf und nur mit Trockenfutter.
    Tiere gehören in einen ihnen angemessenen Raum mit Auslauf und artgerechter Haltung, deshalb nur an Tierhalter Wohnungen mit separater Tierunterkunft vermieten.

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