WAS DÜRFEN MIETER AUF BALKONIEN UND WAS NICHT – 10 WICHTIGE RECHTSFRAGEN
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wenn der Sommer vor der Tür steht, lockt es nicht nur daheimgebliebene Urlauber auf Balkonien, auch außerhalb des wohlverdienten Sommerurlaubs ist der Balkon für viele eine beliebte Frischluftoase und ein Rückzugsort, um das schöne Wetter nach Feierabend oder am Wochenende zu genießen. Doch nicht immer sorgt der Balkon nur für Freude, sondern regelmäßig auch für viel Streit zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter.
Hier sind zehn interessante Rechtsfragen mit wichtigen Gerichtsentscheidungen rund um den Balkon.
Was darf man auf dem Balkon und was ist nicht erlaubt? Wann haben Nachbarn oder Vermieter ein Mitspracherecht und was müssen sie hinnehmen?
1. Wie darf der Balkon dekoriert werden?

Problematisch sind daher z. B. große Fahnen, wenn sie das Fenster der darunterliegenden Wohnung verdecken, oder Dekorationen, die Geräusche verursachen, wie etwa Windspiele, klingende Traumfänger oder eine Deko, die bei Wind gegen Rohre schlägt. Auch die Verwendung des Balkons als Lagerplatz für Hausmüll und sonstigen Unrat ist nicht gestattet, weil die Nachbarn die davon ausgehenden Gerüche und das auftretende Ungeziefer nicht hinnehmen müssen (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.06.2005, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04)). Auch die komplette Verhüllung des Balkons mit einem Vorhang ist nach einer Entscheidung des AG Münster (AG Münster, Urt. 18.07.2001, Az.: 48 C 2357/01) nicht erlaubt. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn für die gewünschte Deko Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen, denn für bauliche Veränderungen benötigen Mieter immer die Zustimmung ihres Vermieters.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″ color=“primary“][vc_column_text]Werbung in eigener Sache[/vc_column_text][vc_column_text]Video: Die neue preiswerte Dientsleistung „Mieterakquise und Terminservice für Vermieter[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_video link=“https://youtu.be/wL6Gh73cpcs“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_column_text]
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2. Darf man eine Markise am Balkon anbringen?

3. Darf man einen Sichtschutz anbringen?
Wichtig ist für Mieter häufig aber nicht nur ein effektiver Schutz vor der Sonne, sondern auch vor neugierigen Blicken. Hier gilt grundsätzlich, dass das Mietrecht die Privat- und Intimsphäre des Mieters schützt und diese ein Recht auf die uneingeschränkte Nutzung der Mietwohnung einschließlich ihres Balkons haben. Mieter müssen deshalb nicht auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen, jedoch haben Vermieter ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung des Sichtschutzes. Bei einem einheitlichen Erscheinungsbild des Mietshauses dürfen Vermieter daher Farbe und Stil der Verkleidung vorschreiben.
Mieter haben also grundsätzlich das Recht, einen Sichtschutz anzubringen, sollten aber zur Frage des Wie den Vermieter fragen. Ansonsten haben am Ende die Gerichte das letzte Wort, die sehr unterschiedlich und einzelfallbezogen urteilen. So entschied das AG Köln (AG Köln, Urteil v. 15.09.1998, Az.: 212 C 124/98) z. B. in einem Fall, dass es Mietern generell erlaubt ist, auf dem Balkon einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Mietshauses dadurch nicht optisch verunstaltet wird. In einem anderen Fall (AG Köln, Urteil v. 15.07.2011, Az.: 220 C 27/11) entschied es hingegen, dass ein konkreter Sichtschutz das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt und Mieter keinen Anspruch auf Anbringung eines Sichtschutzes haben, wenn sie eine Wohnung mit einem nicht sichtgeschützten Balkon angemietet haben.
4. Was darf auf dem Balkon gepflanzt werden?
Für viele Balkonbesitzer ist das Schönste und Beste am Balkon, ihn in eine blühende Oase zu verwandeln. Grundsätzlich dürfen Mieter sich die Blumen für ihren Balkon frei aussuchen, denn sie haben das Recht, ihren Balkon nach ihrem persönlichen Geschmack zu gestalten. Die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen gehört also grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings müssen Blumentöpfe und Blumenkästen so angebracht werden, dass ihnen auch starke Windböen oder Sturm nichts anhaben kann. Achten Mieter nicht auf die notwendige Sicherheit und stellen trotz Abmahnung des Vermieters ungesicherte Pflanzen auf den Balkon, kann dies zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.

5. Müssen Blumenkästen auf der Innen- oder Außenseite des Balkons angebracht werden?

Werden die Blumenkästen an der Außenfassade angebracht, besteht zudem die Gefahr, dass das Gießen der Blumen für neuen Zündstoff sorgt. Verunreinigt heruntertropfendes Blumenwasser die Balkonmöbel in unteren Etagen, macht man sich schlimmstenfalls schadensersatzpflichtig und muss etwa die Reinigungskosten übernehmen. Das LG München hat schließlich in einem Fall klargestellt, dass Nachbarn es nicht hinnehmen müssen, dass vom darüberliegenden Balkon immer wieder Blumenwasser auf den gedeckten Kaffeetisch tropft
6. Ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt?

7. Darf man auf dem Balkon grillen?
Zu den absoluten Klassikern gehören in puncto Balkonien die Fragen, ob, wann und wie oft man auf dem Balkon grillen darf. Auch wenn die Gerichte sich schon oft mit dem Grillen auf Balkonien beschäftigt haben, gibt es zu dieser Frage keine allgemeingültige Antwort. Es kommt immer auf den Einzelfall, die Wohnanlage und die Nachbarschaft an
8. Darf die Wäsche auf dem Balkon getrocknet werden?

9. Ist ein nacktes Sonnenbad auf Balkonien erlaubt?
Viele genießen die Sonne auf Balkonien auch gern mit einem ausgiebigen Sonnenbad. Allzu freizügiges Sonnen sorgt jedoch leicht für Streit, denn so mancher Nachbar fühlt sich davon gestört oder umgekehrt der Sonnenanbeter von den neugierigen Blicken der Nachbarn. Wie viel nackte Haut auf Balkonien rechtlich erlaubt ist, lässt sich nur schwer sagen, weil die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich ist.
10. Darf man seine Frühlingsgefühle auf dem Balkon frei ausleben?
Last but not least stellt sich rechtlich noch die Frage, ob man auf Balkonien seinen Frühlingsgefühlen freien Lauf lassen darf. Während man beim freizügigen Sonnenbad in der Regel nicht mit ernsthaften Konsequenzen rechnen muss, hat das AG Bonn (AG Bonn, Urteil v. 17.05.2006, Az.: 8 C 209/05) entschieden, dass das Liebesspiel auf Balkonien den Hausfrieden stören und damit eine mietrechtliche Abmahnung rechtfertigen kann.
Fazit: Auf Balkonien ist zwar vieles erlaubt, aber einiges ist dennoch verboten. Was im Einzelfall genau erlaubt oder verboten ist, lässt sich oft nur schwer sagen. Um Streit und unnötig lange und ungewisse Reisen durch den deutschen Gerichtsdschungel zu vermeiden, sollten sich Mieter deshalb an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten und im Zweifel lieber einmal mehr mit dem Vermieter oder den Nachbarn sprechen.[/vc_column_text][vc_empty_space][vc_column_text]
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Hans Peter Seefelder[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
