WAS DÜRFEN MIETER AUF BALKONIEN UND WAS NICHT – 10 WICHTIGE RECHTSFRAGEN

Balkone

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wenn der Sommer vor der Tür steht, lockt es nicht nur daheimgebliebene Urlauber auf Balkonien, auch außerhalb des wohlverdienten Sommerurlaubs ist der Balkon für viele eine beliebte Frischluftoase und ein Rückzugsort, um das schöne Wetter nach Feierabend oder am Wochenende zu genießen. Doch nicht immer sorgt der Balkon nur für Freude, sondern regelmäßig auch für viel Streit zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter.

Hier sind zehn interessante Rechtsfragen mit wichtigen Gerichtsentscheidungen rund um den Balkon.

Was darf man auf dem Balkon und was ist nicht erlaubt? Wann haben Nachbarn oder Vermieter ein Mitspracherecht und was müssen sie hinnehmen?

1. Wie darf der Balkon dekoriert werden? 

DekorationGrundsätzlich ist der Balkon Teil der Mietsache so dass der Mieter der entsprechenden Wohnung das Recht hat, den Balkon frei nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen. Gleichzeitig handelt es sich beim Balkon aber auch um einen offenen Raum. Deshalb ist der Balkon nicht nur Privatsache, sondern ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen und öffentlichen Raums. Daher dürfen Vermieter und Nachbarn bei der Gestaltung des Balkons mitreden. Als Faustregel gilt, dass man den Balkon z. B. mit Möbeln, Holzböden, Rasenteppich und Co. dekorieren darf, solange man damit nicht das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt oder Nachbarn stört.

Problematisch sind daher z. B. große Fahnen, wenn sie das Fenster der darunterliegenden Wohnung verdecken, oder Dekorationen, die Geräusche verursachen, wie etwa Windspiele, klingende Traumfänger oder eine Deko, die bei Wind gegen Rohre schlägt. Auch die Verwendung des Balkons als Lagerplatz für Hausmüll und sonstigen Unrat ist nicht gestattet, weil die Nachbarn die davon ausgehenden Gerüche und das auftretende Ungeziefer nicht hinnehmen müssen (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.06.2005, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04)). Auch die komplette Verhüllung des Balkons mit einem Vorhang ist nach einer Entscheidung des AG Münster (AG Münster, Urt. 18.07.2001, Az.: 48 C 2357/01) nicht erlaubt. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn für die gewünschte Deko Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen, denn für bauliche Veränderungen benötigen Mieter immer die Zustimmung ihres Vermieters.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″ color=“primary“][vc_column_text]Werbung in eigener Sache[/vc_column_text][vc_column_text]Video: Die neue preiswerte Dientsleistung „Mieterakquise und Terminservice für Vermieter[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_video link=“https://youtu.be/wL6Gh73cpcs“][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/2″][vc_column_text]

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2. Darf man eine Markise am Balkon anbringen?

MarkisseWenn die Sonne zu intensiv scheint, können Sonnenschirm und Markise ausreichend Schutz bieten. Auf Balkonien ist die Markise aber nicht immer als effektiver Sonnenschutz erlaubt, denn für die Montage einer Markise ist meist die Verschraubung am darüber liegenden Balkon erforderlich. Für solch eine bauliche Veränderung brauchen Mieter generell die Erlaubnis ihres Vermieters. Diese dürfen die Genehmigung aber nicht willkürlich versagen und je nach Lage des Balkons können Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (AG München, Urteil v. 07.06.2014, Az.: 411 C 4836/13) auch einen Anspruch auf eine Markise am Balkon haben

 

3. Darf man einen Sichtschutz anbringen? 

Wichtig ist für Mieter häufig aber nicht nur ein effektiver Schutz vor der Sonne, sondern auch vor neugierigen Blicken. Hier gilt grundsätzlich, dass das Mietrecht die Privat- und Intimsphäre des Mieters schützt und diese ein Recht auf die uneingeschränkte Nutzung der Mietwohnung einschließlich ihres Balkons haben. Mieter müssen deshalb nicht auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen, jedoch haben Vermieter ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung des Sichtschutzes. Bei einem einheitlichen Erscheinungsbild des Mietshauses dürfen Vermieter daher Farbe und Stil der Verkleidung vorschreiben.

Mieter haben also grundsätzlich das Recht, einen Sichtschutz anzubringen, sollten aber zur Frage des Wie den Vermieter fragen. Ansonsten haben am Ende die Gerichte das letzte Wort, die sehr unterschiedlich und einzelfallbezogen urteilen. So entschied das AG Köln (AG Köln, Urteil v. 15.09.1998, Az.: 212 C 124/98) z. B. in einem Fall, dass es Mietern generell erlaubt ist, auf dem Balkon einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Mietshauses dadurch nicht optisch verunstaltet wird. In einem anderen Fall (AG Köln, Urteil v. 15.07.2011, Az.: 220 C 27/11) entschied es hingegen, dass ein konkreter Sichtschutz das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt und Mieter keinen Anspruch auf Anbringung eines Sichtschutzes haben, wenn sie eine Wohnung mit einem nicht sichtgeschützten Balkon angemietet haben.

4. Was darf auf dem Balkon gepflanzt werden?  

Für viele Balkonbesitzer ist das Schönste und Beste am Balkon, ihn in eine blühende Oase zu verwandeln. Grundsätzlich dürfen Mieter sich die Blumen für ihren Balkon frei aussuchen, denn sie haben das Recht, ihren Balkon nach ihrem persönlichen Geschmack zu gestalten. Die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen gehört also grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings müssen Blumentöpfe und Blumenkästen so angebracht werden, dass ihnen auch starke Windböen oder Sturm nichts anhaben kann. Achten Mieter nicht auf die notwendige Sicherheit und stellen trotz Abmahnung des Vermieters ungesicherte Pflanzen auf den Balkon, kann dies zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.

TomatenAuch wenn Mieter zwischen bunten Blümchen, exotischen Topfpflanzen und diversen Kräutern eine große Wahlfreiheit besitzen, gibt es doch Grenzen. So sind zwar Blumenampeln (AG Hannover, Urteil v. 13.10.2000, Az.: 538 C 9949/00) und Hängepflanzen grundsätzlich zulässig, müssen aber so angebracht werden, dass sie die Nachbarn nicht beeinträchtigen. Pflanzen, die wie rankender Wein oder Efeu die Fassade schädigen können, müssen vom Vermieter nicht hingenommen werden. Nach einer Entscheidung des AG München (AG München, Urt. v. 01.07.2016, Az.: 461 C 2678/15) dürfen auf Balkonien auch keine Ahornbäume gepflanzt werden, denn diese sind zum Kultivieren auf Loggien in mehrstöckigen Häusern schlicht nicht geeignet. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es allgemein und gerichtsbekannt ist, dass Ahornbäume mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von über einem Meter erreichen können. Ihre Haltung auf Balkonien ist deshalb zumindest in deutschen Innenstädten wie München nicht üblich und mietrechtlich auch nicht erlaubt. Etwas Ähnliches gilt für den Anbau von Cannabis. Nach einer Entscheidung des LG Ravensburg (LG Ravensburg, Urteil v. 06.09.2001 – 4 S 127/01) wird durch den Rauschgiftanbau in großen Mengen das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerstört und der Ruf des Mietshauses geschädigt. Die illegale Drogenplantage auf Balkonien berechtigte den Vermieter deshalb zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

5. Müssen Blumenkästen auf der Innen- oder Außenseite des Balkons angebracht werden?

BlumenkästenGegen Blumenkästen auf dem Balkon ist grundsätzlich nichts einzuwenden, jedoch muss man sich gut überlegen, an welcher Stelle des Balkons diese angebracht werden. Die Außenseite der Balkonbrüstung gehört grundsätzlich zur Hausfassade und ist daher nicht mehr Teil des Mietobjekts. Ob Mieter ihre Blumenkästen trotzdem an der Außenseite des Balkons befestigen dürfen, ist von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 07.12.2004, Az.: 316 S 79/04) gewährt Mietern dieses Recht, wenn die Kästen sicher angebracht sind und auch bei schlechtem Wetter keine Gefahr für Passanten oder geparkte Autos darstellen. Nach Ansicht des LG Berlin (LG Berlin, Urteil v. 03.07.2012, Az.: 655 S 40/12) müssen Blumenkästen hingegen an der Innenseite angebracht werden.

Werden die Blumenkästen an der Außenfassade angebracht, besteht zudem die Gefahr, dass das Gießen der Blumen für neuen Zündstoff sorgt. Verunreinigt heruntertropfendes Blumenwasser die Balkonmöbel in unteren Etagen, macht man sich schlimmstenfalls schadensersatzpflichtig und muss etwa die Reinigungskosten übernehmen. Das LG München hat schließlich in einem Fall klargestellt, dass Nachbarn es nicht hinnehmen müssen, dass vom darüberliegenden Balkon immer wieder Blumenwasser auf den gedeckten Kaffeetisch tropft

6. Ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt?

Rauchen auf dem BalkonZahlreiche Rauchverbote in der Öffentlichkeit an Bahnhöfen, in Gaststätten, Büros, Krankenhäusern und Co. sorgen bei Rauchern oft für großen Unmut. Doch auch zu Hause in den eigenen vier Wänden kann das Rauchen nur bedingt erlaubt sein. Nach einer Entscheidung des BGH kann das Rauchen auf Balkonien eingeschränkt werden, wenn andere Mieter nachweisen, dass ihre Gesundheit dadurch beeinträchtigt wird

 

 

7. Darf man auf dem Balkon grillen? 

Zu den absoluten Klassikern gehören in puncto Balkonien die Fragen, ob, wann und wie oft man auf dem Balkon grillen darf. Auch wenn die Gerichte sich schon oft mit dem Grillen auf Balkonien beschäftigt haben, gibt es zu dieser Frage keine allgemeingültige Antwort. Es kommt immer auf den Einzelfall, die Wohnanlage und die Nachbarschaft an

8. Darf die Wäsche auf dem Balkon getrocknet werden? 

Wäsche auf dem BalkonHäufig versuchen Vermieter auch das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon zu untersagen. Erfolg haben sie damit aber nur selten, denn selbst wenn Vermieter oder Hausordnung das Wäschetrocknen aus ästhetischen Gründen untersagt und ein Trockenraum im Haus vorhanden ist, dürfen Mieter ihre Wäsche an der frischen Luft trocknen. Voraussetzung ist aber, dass der Wäscheständer nicht über die Brüstung des Balkons hinausragt. Eine Entscheidung des AG Euskirchen (AG Euskirchen, Urteil v. 11.01.1995, Az.: 13 C 663/94) stellt explizit klar, dass eine Hausordnung lediglich das Trocknen großer Wäsche auf Balkonen verbieten kann, wobei das gelegentliche Auslüften von Sportkleidung oder Trocknen von Kinderwäsche nicht zur großen Wäsche zählt und damit nicht verboten werden kann. Eine ähnliche Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.10.2003, Az.: I-3 Wx 393/02) getroffen, denn es stellte ausdrücklich fest, dass ein generelles Verbot von Wäschetrocknen im Freien nicht zulässig ist. In dem zugrunde liegenden Fall war deshalb eine Regelung der Hausordnung unwirksam, wonach das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrassen, in Gartenbereichen oder in den Fenstern unzulässig sein sollte.

9. Ist ein nacktes Sonnenbad auf Balkonien erlaubt? 

Viele genießen die Sonne auf Balkonien auch gern mit einem ausgiebigen Sonnenbad. Allzu freizügiges Sonnen sorgt jedoch leicht für Streit, denn so mancher Nachbar fühlt sich davon gestört oder umgekehrt der Sonnenanbeter von den neugierigen Blicken der Nachbarn. Wie viel nackte Haut auf Balkonien rechtlich erlaubt ist, lässt sich nur schwer sagen, weil die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich ist.

10. Darf man seine Frühlingsgefühle auf dem Balkon frei ausleben?

Last but not least stellt sich rechtlich noch die Frage, ob man auf Balkonien seinen Frühlingsgefühlen freien Lauf lassen darf. Während man beim freizügigen Sonnenbad in der Regel nicht mit ernsthaften Konsequenzen rechnen muss, hat das AG Bonn (AG Bonn, Urteil v. 17.05.2006, Az.: 8 C 209/05) entschieden, dass das Liebesspiel auf Balkonien den Hausfrieden stören und damit eine mietrechtliche Abmahnung rechtfertigen kann.

Fazit: Auf Balkonien ist zwar vieles erlaubt, aber einiges ist dennoch verboten. Was im Einzelfall genau erlaubt oder verboten ist, lässt sich oft nur schwer sagen. Um Streit und unnötig lange und ungewisse Reisen durch den deutschen Gerichtsdschungel zu vermeiden, sollten sich Mieter deshalb an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten und im Zweifel lieber einmal mehr mit dem Vermieter oder den Nachbarn sprechen.[/vc_column_text][vc_empty_space][vc_column_text]Hans Peter SeefelderIch hoffe Ihnen hat der Artikel gefallen. Wenn Sie noch Fragen haben, so senden Sie mir eine E-Mail mit ihrer Telefonnummer. Ich rufe Sie gerne an.

Meine Kontaktdaten für Sie:

E-mail: Verwaltung@seefelder-immobilien.de
Telefon: 0800 – 38 18 900 (kostenfrei)

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Hans Peter Seefelder[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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