Steuertipp für Vermieter

Was Sie als Vermieter an Fahrtkosten zur Wohnung absetzen dürfen

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Fahrtkosten zur Wohnung

Fahrten zu seinem Vermietungsobjekt, kann der Vermieter als Werbungskosten geltend machen.

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Für folgende Anlässe, können Vermieter Fahrtkosten geltend machen.

Um vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt zu werden, können Fahrtkosten zum Beispiel für folgende Anlässe geltend gemacht werden.

  • Wohnungsbesichtigung bei einer Neuvermietung
  • Wohnungsabnahme
  • Wohnungsübergabe
  • Zählerstände ablesen
  • Mängel begutachen
  • Mängel beheben
  • Besuch von Eigentümmerversammlungen

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Was fordert das, Finanzamt als Nachweis?

Notieren Sie in einer Tabelle

  • das Datum
  • den Zweck der Fahrt
  • Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt
  • gefahrene Kilometer
  • sowie den Betrag den Sie für Fahrtkosten geltend machen wollen.

Heben Sie nach Möglichkeit Quittungen oder Rechnungen auf die im Zusammenhang mit den Fahrten stehen und die Fahrten belegen können.[/vc_column_text][vc_column_text css=“.vc_custom_1466846272690{padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 80px !important;padding-left: 20px !important;background-color: #ededed !important;}“]

Mein Tipp!

Hans Peter SeefelderTanken Sie in der Nähe Ihrer Wohnung.
Der Tankbeleg den Sie erhalten, können Sie als Nachweis verwenden.
Restaurantrechnungen können ebenfalls als Beleg dienen.
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Was dürfen Sie als Fahrtkosten ansetzen?

Das Finanzamt akzeptiert einen Pauschalbetrag, in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Das kann sich besonders für Vermieter lohnen, die eine weiter entfernte Wohnung, Ihr eigen nennen dürfen.

Ein Stuttgarter der dreimal im Jahr zur seiner Wohnung in Dresden fährt, kann folgende Rechnung aufstellen.[/vc_column_text][us_single_image image=“1761″ align=“left“][us_separator type=“invisible“][vc_column_text]Tragen Sie den Gesamtbetrag Ihrer Ausgaben, in der Anlage V auf Seite 2 in Zeile 47 Ihrer Steuerklärung ein.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Ausnahme: erste Tätigkeitsstätte

Wird die Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7084/13) nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt laut Finanzgericht vor, wenn ein Vermieter regelmäßig vor Ort mit Verwaltungs- oder Instandhaltungsarbeiten beschäftigt ist. Darüber, ab wie vielen Fahrten eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hat sich das Finanzgericht nicht genau geäußert.

Die Entfernungspauschale darf stets nur einmal pro Tag pro Vermietungsobjekt angesetzt werden. Das ist beim Ansatz der tatsächlichen Kosten wiederum anders. Wenn an einem Tag dreimal zu Vermietungsobjekt gefahren werden musste, dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten jeweils angesetzt werden.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Nur Fahrten mit dem Privatwagen können Sie absetzen!


Nur bei Privatwagen lohnt es sich, die Fahrtkosten geltend zu machen. Fahren Sie als Selbstständiger mit einem Geschäftswagen zu Ihrer Mietwohnung, gelten die Fahrten zur Wohnung als steuerpflichtige Privatentnahme von Betriebsvermögen.


Daher könnte es sein, dass es für Selbstständige nicht vorteilhaft ist, wenn Sie mit Ihrem Geschäftswagen zur Mietwohnung fahren und die Fahrtkosten geltend machen.
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Verpflegungspauschale

Vermieter können eine Verpflegungspauschale in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Seit 2014 gelten folgende Pauschalbeträgeals Werbungskosten.[/vc_column_text][us_single_image image=“1768″ align=“left“][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Vergessene Werbungskosten nachreichen.

Wer seine Steuererklätung bereits fristgerecht zum 31.05 abgegeben hat kann seine Fahrtkosten zu seiner vermieteten Wohnung als Werbekosten nachreichen.

Ist noch kein Steuerbescheid ergangen, sollten Vermieter die Aufstellung zur Fahrten der vermieteten Wohnung sowie Rechnungen und Belege dem Finanzamt per Brief nachreichen.
Dann werden die Fahrtkosten noch in der Steuererklärung berücksichtigt.
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Was tun, wenn der Steuerbescheid schon ergangen ist?

Die Einspruchsfrist um gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einzulegen beträgt 4 Wochen.
Sie haben die Möglichkeit Einspruch einzulegen oder aber einen Antrag auf Änderung zu stellen.
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Mein Tipp!

Hans Peter SeefelderStellen Sie einen Antrag auf Änderung. In diesem Fall schaut sich das Finanzamt nur die neu eingereichten Belege an.
Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, könnte es sein, dass das Finanzamt den ganzen Steuerfall neu aufrollt.
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Machen Sie Ihre Fahrtkosten zur Wohnung beim Finanzamt geltend?

Wie sind Ihre Erfahrungen?

Ich würde mich, über Ihren Kommentar freuen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row height=“small“][vc_column][vc_column_text]

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