Vermieterbescheinigung

Wohnungsgeberbestätigung

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Wohnungsgeberbestätigung:

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Was Sie über die Wohnungsgeberbestätigung und das neue Meldegesetz wissen sollten.

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Wohnungsgeberbestätigung kostenfrei zum downloaden.

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Ab 1. 11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz und damit die Wohnungsgeberbestätigung, umgangssprachlich auch Vermieterbescheinigung genannt.

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Bis her war das Meldegesetz Ländersache und wird nun bundesweit einheitlich geregelt.
Das neue Bundesmeldegesetz löst das alte Melderechtsrahmengesetz ab.
Hier finden Sie den genauen Gesetzestext des neuen Bundesmeldegesetz (BMG)

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Ab dem 1. 11.2015 müssen Ein- oder Auszüge von Mietern beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden.
Dies kann der Mieter nur noch, mit einer Bescheinigung vom Vermieter.

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Diese sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung“ gab es früher schon einmal, ist dann aber 2002 abgeschafft worden.
In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf.
Nach Angaben des Gesetzgebers soll es unter anderem die Bürokratiekosten senken, Verwaltungsabläufe vereinfachen und die Daten der Bürger besser als zuvor schützen
Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die sogenannte Vermieterbescheinigung wieder eingeführt.

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In welcher Frist müssen sich Mieter melden?

[/vc_column_text][vc_column_text]Der neue Mieter muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt melden. Wenn ein Mieter auszieht, muss er sich ebenfalls innerhalb von 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt abmelden. Dazu ist zwingend der Personalausweis sowie die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters notwendig.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Bußgelder bis 50 000.-€ drohen.

[/vc_column_text][vc_column_text]

Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, droht Ihm ein Bußgeld bis 1000.-€
Allerdings droht dieses Bußgeld auch Vermietern, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und den Ein- oder Auszug nicht schriftlich bestätigen.

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 Ein Bußgeld bis zu 50000.-€ drohen dem Vermieter, wenn dieser wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung ausstellt.
Zum Beispiel wenn er eine Wohnanschrift bestätigt, ohne dass ein Mieter dort tatsächlich einzieht.

[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

§ 54 Bußgeldvorschriften

[/vc_column_text][vc_column_text]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt …
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,…
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Was tun, wenn der Mieter sich nicht anmeldet bzw abmeldet?

[/vc_column_text][vc_column_text]Der Vermieter als Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.

  • Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, fordern Sie Ihn schriftlich dazu auf.
  • Kommt der Mieter seiner Verpflichtung immer noch nicht nach, informieren Sie das Einwohnermeldeamt.

In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt direkt an den Mieter und kann fehlende Mitwirkung sanktionieren[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Ausnahmen bei der Meldepflicht

[/vc_column_text][vc_column_text]Folgende Ausnahmen sieht das Bundesmeldegesetz vor
Wer vorübergehend in einer Zweitwohnung lebt, muss sich nur dann anmelden, wenn er dort länger als sechs Monate lebt.
Touristen müssen sich nach drei Monaten anmelden.
Wer in ein Krankenhaus kommt oder in ein Pflegeheim bzw. ein anderes Heim zieht, muss sich dafür nicht ummelden.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Braucht jede Person eine eigene Wohnungsgeberbestätigung?

[/vc_column_text][vc_column_text]Nein, in einer Vermieterbescheinigung kann man mehrere Mieter aufführen. Es genügt daher für eine Familie eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Was ist mit Untermietern?

[/vc_column_text][vc_column_text]Wird ein Untermieter dauerhaft in eine Wohnung aufgenommen, so benötigt dieser eine Wohnungsgeberbestätigung. Der Hauptmieter ist in diesem Fall der Wohnungsgeber und muss das Formular ausstellen.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Was gilt bei Familienmitgliedern oder Partnern?

[/vc_column_text][vc_column_text]Zieht ein Partner oder ein Familienmitglied des Mieters ein, ohne das diese im Mietvertrag stehen, so gilt der Mieter als Wohnungsgeber. Die neuen Mieter sind praktisch Untermieter des Hauptmieters.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Was ist mit den Mietern aus einem Mietverhältnis vor dem 01.11.2015

[/vc_column_text][vc_column_text]Für Mietverhältnisse vor dem 01.11.2015 wird das neue Meldegesetz erst beim Auszug relevant. Es gilt, gemeldet ist gemeldet. Es ist nicht nötig eine Vermieterbescheinigung nachzureichen.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Jemand ist vorübergehend zu Freunden gezogen.

[/vc_column_text][vc_column_text]Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht nötig, wenn jemand für einen Zeitraum unter 6 Monaten in eine Wohnung zieht. Nach Ablauf der 6 Monate ist eine Anmeldung innerhalb von 2 Wochen Pflicht. Ansonsten droht ein Bußgeld.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Muß man sich auch in der Zweitwohnung anmelden?

[/vc_column_text][vc_column_text]Mieter müssen sich auch in Ihrer Zweitwohnung anmelden. Auch in diesem Fall ist eine Vermieterbescheinigung notwendig.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Einzug in die eigene Wohnung.

[/vc_column_text][vc_column_text]Wenn man in seine eigene Wohnung zieht, ist man selbst der Wohnungsgeber. Sie müssen also tatsächlich, die Wohnungsgeberbescheinigung für sich selbst ausstellen.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

[/vc_column_text][vc_column_text]In der Wohnungsgeberbestätigung muss angebeben werden

  • ob es sich um eine An- oder Abmeldung handelt.
  • Name und Anschrift des Vermieters bzw. Wohnungsgebers
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der meldepflichtigen Person

das Gerburtsdatum ist nicht Pflicht, hilft aber Verwechslungen zu vermeiden[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Nachweis über die ausgehändigte Vermieterbescheinigung

Der Vermieter sollte den Mieter auf der Wohnungsgeberbescheinigung unterschreiben lassen. So kann der Vermieter nachweisen, dass er dem Mieter eine Vermieterbescheinigung ausgehändigt hat. So kommt der Wohnungsgeber seiner Pflicht nachweislich nach.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Dürfen die Bescheinigungen nur Vermieter ausstellen?

[/vc_column_text][vc_column_text]Die Wohnungsgeberbestätigung darf vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.(z.B. Hausverwalter)[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Welche Rechte erhält der Vermieter durch die neue Regelung?

[/vc_column_text][vc_column_text]Der Vermieter erhält künftig ein Auskunftsrecht gegenüber dem Einwohnermeldeamt.

Dadurch kann der Vermieter kostenfrei bei Einwohnermeldeamt nachfragen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist.

So kann der Vermieter feststellen, ob seine Wohnung untervermietet wurde.[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][vc_column_text]

Jeder kann Daten abfragen

[/vc_column_text][vc_column_text]Melderegister sind öffentlich und für jeden zugänglich.

Solange kein Sperrvermerk vorliegt, können Privatpersonen die Daten anderer abfragen.

Die Behörde teilt

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • Anschrift
  • und falls verstorben – auch dies – mit.

Darüber hinaus kann man auch eine so genannte „Erweiterte Melderegisterauskunft“ beantragen, wenn man ein „berechtigtes Interesse“ glaubhaft darlegt, etwa bei Erbangelegenheiten.

In diesem Fall teilen die Behörden beispielsweise auch

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • oder Sterbedatum mit.

[/vc_column_text][us_separator thick=“3″][us_cta title=“Wohnungsgeberbescheinigung“ color=“secondary“ controls=“bottom“ btn_link=“url:http%3A%2F%2Fwww.seefelder-immobilien.net%2Fwp-content%2Fuploads%2FVermieterbescheinigung-nach-dem-neuen-Meldegesetz-.pdf|title:Wohnungsgeberbescheinigung%20downloaden|target:%20_blank|“ btn_label=“jetzt downloaden“ btn_color=“primary“]Jetzt hier die Vermieterbescheinigung 2016 downloaden[/us_cta][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/2″][us_single_image image=“261″][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]

Was halten Sie vom neuen Meldegesetz.

Wir würden uns über Ihren Kommentar freuen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row height=“small“][vc_column][us_sharing type=“solid“ facebook=“1″ twitter=“1″ gplus=“1″ linkedin=“1″ pinterest=“1″][/vc_column][/vc_row][vc_row height=“small“][vc_column][vc_column_text]Zurück zum Vermieter Blog[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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12 Kommentare

  1. Hallo Herr Seefelder,

    vielen Dank, Sie haben sich große Mühe mit Ihrer Abhandlung gemacht. Möchte folgende Anmerkungen (keine Kritik an Ihren Ausführungen) machen:

    Die Abschaffung der „Wohnungsgeberbestätigung“ im Jahre 2002 war eine Glanzleistung, die so ein durchgeistigter Jurist am grünen Tisch im BMI vorgenommen hat. (Juristen sind zu allem fähig und zu nichts zu gebrauchen!)

    Diese Bestätigung war in rosa oder blau in den An- bzw. Abmeldeformularen als Durchschrift enthalten. Der Vermieter musste diesen Durchschlag selbst im Einwohnermeldeamt abgeben. Damit war sichergestellt, dass dieser Durchschlag auch bei der Behörde landet.

    Durch die Abschaffung der Wohnungsgeberbestätigung waren Scheinanmeldungen oder auch gar keine An- und Abmeldungen möglich. Die Polizei hat fürchterlich darüber geklagt, dass sie bestimmte Personen nicht mehr auffinden konnten.

    Es ist erstaunlich, wie lange der Gesetzgeber benötigt, eine Schwachstelle, die er selbst hervorgerufen hat, wieder zu beseitigen (2002 – 2015) Da mir die Problematik bekannt war, habe ich das Bürgeramt jährlich aufgesucht und nach An- und Abmeldungen gefragt. Immer wieder kam es vor, dass ein Mieter sich nicht abgemeldet hatte. Beim Auszug frage ich wegen der zu erstellenden Endabrechnung immer nach der neuen Adresse. So konnte ich dem Bürgeramt entsprechende Hinweise geben. In dieser Zeit hatte ich keine Scheinanmeldung.

    Nun zu der neuen Regelung. Sie schreiben:

    In welcher Frist müssen sich Mieter melden?
    Der neue Mieter muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt melden. Wenn ein Mieter auszieht, muss er sich ebenfalls innerhalb von 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt abmelden. Dazu ist zwingend der Personalausweis sowie die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters notwendig.

    Was tun, wenn der Mieter sich nicht anmeldet bzw abmeldet?
    Der Vermieter als Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
    Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, fordern Sie Ihn schriftlich dazu auf.
    Kommt der Mieter seiner Verpflichtung immer noch nicht nach, informieren Sie das Einwohnermeldeamt.
    In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt direkt an den Mieter und kann fehlende Mitwirkung sanktionieren

    Meine Frage: Woher weiß ich, ob der Mieter sich angemeldet hat? Ich fülle die Mieterbestätigung aus und gebe sie dem Mieter. Ab dem Zeitpunkt habe ich keinen Hinweis, ob sich der Mieter anmeldet. Wie soll ich das Einwohnermeldeamt informieren, wenn ich nichts weiß? Der Mieter kann z.B. behaupten, er hat von mir keine Mieterbestätigung erhalten. Wie soll ich das Gegenteil beweisen?

    Sie schreiben:
    Bußgelder bis 50 000.-€ drohen.
    Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, droht Ihm ein Bußgeld bis 1000.-€
    Allerdings droht dieses Bußgeld auch Vermietern, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und den Ein- oder Auszug nicht schriftlich bestätigen

    Hier ist wieder eine Schwachstelle, weil ein Vollpfosten von Jurist nichts überlegt hat. Wenn der Vermieter – wie früher – die Wohnungsgeberbestätigung beim Bürgeramt selbst abgibt, weiß das Bürgeramt von einem Ein- oder Auszug und kann sich dann diese Person vorknöpfen.

    Jeder kann Daten abfragen
    Melderegister sind öffentlich und für jeden zugänglich.
    Solange kein Sperrvermerk vorliegt, können Privatpersonen die Daten anderer abfragen.

    Ja, kann man abfragen. Auskunftsgebühr ca. 10 Euro

    Vielen Dank für Ihre Wohnungsgeberbestätigung zum downloaden. Habe schon viele solcher Bestätigungen gesehen. Ihre ist optimal.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Beckert

    1. Sehr geehrter Herr Beckert,

      vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihren wichtigen Hinweis auf die Schwachstellen im neuen Meldegesetz.

      Ihr Hinweis:

      —> „Meine Frage: Woher weiß ich, ob der Mieter sich angemeldet hat? Ich fülle die Mieterbestätigung aus und gebe sie dem Mieter. Ab dem Zeitpunkt habe ich keinen Hinweis, ob sich der Mieter anmeldet. Wie soll ich das Einwohnermeldeamt informieren, wenn ich nichts weiß? Der Mieter kann z.B. behaupten, er hat von mir keine Mieterbestätigung erhalten. Wie soll ich das Gegenteil beweisen?“

      Hier sehe ich auch Handlungsbedarf. Im Extremfall würde die Aussage des Vermieters gegen die Aussage des Mieters stehen.

      Ich werde darauf reagieren, und einen Passus zum Meldegesetz in unsere Mietverträge aufnehmen. Außerdem werde ich schnellst möglich ein Formblatt zur Verfügung stellen, mit dem die Mieter den Erhalt der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigen.

      Viele Grüße

      Hans Peter Seefelder

    1. Sehr geehrte Frau Hornung,

      es freut mich, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

      Auf Anregung von Herrn Beckert, werde ich schnellst möglich, noch ein zusätzliches Formular zur Verfügung stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Hans Peter Seefelder

  2. Sehr geehrter Herr Seefelder,

    noch ein Nachtrag zu meinem heutigen Kommentar. Hatte ich völlig vergessen.

    Wenn man ein wenig weiter denkt, hat das neue Meldegesetz auch eine Kehrseite: Eine weitere Überwachung der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer durch den Staat über die Hintertüre. Nachtigall ick hör Dir trapsen.

    Durch die Auszugs-Wohnungsgeberbescheinigung wird dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt, dass eine Wohnung leer steht. Mithilfe eines IT-Programms ist es in wenigen Sekunden möglich, sogenannte „schwarze Schafe“ durch die nicht vorhandene Einzugs-Wohnungsgeberbescheinigung herauszufiltern. Denken Sie nur an die „Beschlagnahme“ leerstehender Wohnungen oder Häusern (z.B. OB Palmer, Tübingen)

    Wenn also ein Wohnungs- oder Hausbesitzer über Monate hinweg nicht mehr vermietet, muss er gewichtige Gründe haben, um der „Beschlagnahme“ zu entgehen, denn die Wohnungsnot wird uns auch in diesem Jahr weiter begleiten. In diesem Jahr werden wir in der BRD wieder mindestens 500.00 Flüchtlinge aufnehmen. Und Merkel wird sagen: “ I H R schafft das“

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Beckert

    1. Sehr geehrter Herr Beckert,

      vielen Dank für den Nachtrag, zu Ihrem heutigen Kommentar.

      Da die „Gefahr“ einer „Scheinanmeldung“ nur beim Einzug besteht, soll die Auszugs-Wohnungsgeberbescheinigung künftig entfallen. Hier ist wohl eine Gesetzesänderung geplant. Ich habe etwas vom 01.11.2016 gehört.

      Man wird sehen.

      Viele Grüße

      Hans Peter Seefelder

  3. Hat ein Mieter bei Auszug keine neue Anschrift hinterlassen, kann der Vermieter ihm keine Auszugs-Bescheinigung zuschicken.
    Muss der Vermieter in diesem Fall etwas tun? wie z.B. die Adresse des ehemaligen Mieters über das Einwohnermeldeamt suchen lassen? Oder ist die Auszugsbescheinigung nicht Pflicht?

  4. Sehr geehrter Herr Fakesch,

    derzeit ist die Auszugsbescheinigung noch Pflicht.
    Da Ihre alte Mieterin, die Herausgabe Ihrer neuen Adresse verweigert hat, können Sie auch keine Auszugsbescheinigung aushändigen.

    Schreiben Sie das Einwohnermeldeamt an (Brief, Fax) und schildern Sie den Fall. Dann haben Sie Ihre Vermieter Pflicht getan.
    Telefonisch würde ich das dem Einwohnermeldeamt eher nicht mitteilen. Dann haben Sie keinen Nachweis.

    Sie können mich gerne als Zeugen angeben, da ich die Mieterin aufgefordert habe, Ihre Adresse bekannt zu geben und Sie dies verweigert hat.

    Viele Grüße

    Hans Peter Seefelder

    Das stellt meine persönliche Meinung dar und soll nicht als unerlaubte Rechtsberatung verstanden werden.

  5. Sehr geehrter Herr Seefelder,
    aus welchem Teil des Meldegesetzes leiten sie für den Vermieter die Fuktion des „Blockwartes“ zur Überwachung der Erfüllung der Meldepflichten des Mieters ab.
    Meines Erachtens hat der Vermieter nur mitzuwirken, das heißt auf Anforderung des Mieters ggf. der Meldebehörde entsprechende Bescheinigungen abzugeben. Ein Pflicht des Vermieters selbständig tätig zu werden geschweige denn die Meldungen des Mieters bei der Meldebehörde zu überwachen kann ich aus dem Meldegesetz nicht herauslesen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günther Spenner

    1. Sehr geehrter Herr Spenner,

      vielen Dank für Ihren Kommentar.
      Sie haben natürlich vollkommen recht.
      Als Vermieter sind Sie nur verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen und theoretisch fertig.

      In meinem Artikel geht es mir darum, den Vermieter bestmöglich, vor etwaigen übereifrigen Sachbearbeitern zu schützen und Geldstrafen zu vermeiden.
      Mit der beschriebenen Vorgehensweise, können Sie 100 % belegen, dass Sie Ihren Pflichten als Vermieter nachgekommen sind.
      So könnte Ihnen niemand, eine fehlende Mitwirkungspflicht vorwerfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Hans Peter Seefelder

  6. Ganz ehrlich, was genau ist eine Wohnungsgeberbestätigung Ich meine, früher gab es deratiges nicht oder? Zumindest war es keine Pflicht. Bin nämlich seit Längerem nicht mehr umgezogen und würde mich über paar Infos freuen. Bin auch ziemlich faul, um zu lesen.

    1. Im Artikel erhalten Sie alle Informationen um umfassend informiert zu sein. * Ihren Link musste ich als unerlaubte Werbung entfernen.

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