Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus – Was Vermieter wissen sollten

[vc_row][vc_column][vc_column_text]In Mehrfamilienhäusern ist der Platz in Treppenhaus und Hausflur oft knapp.
Werden Kinderwagen dort abgestellt, ist dies nicht selten mit der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit für sämtliche Mitbewohner verbunden.
Hierbei stellt sich daher die Frage, ob das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus überhaupt zulässig ist.

Generell gehört das Platzieren von Kinderwagen im Hausflur und Treppenhaus zur vertragsgemäßen Mietsachennutzung.

Da es sich um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache handelt, ist es Vermieter nicht gestattet im Mietvertrag eine entsprechende Klausel zu integrieren, die dies verbietet.
Es ist nicht zumutbar, dass der Kinderwagen nach Gebrauch in die Wohnung getragen werden muss.
Ein Untersagen des Abstellens von Kinderwagen ist nur dann möglich, wenn es durch den Wagen zum Blockieren von

  • Fluchtwegen
  • Wohnungstüren
  • oder Briefkästen kommt.

Kinderwagen darf (manchmal) im Hausflur abgestellt werden

Voraussetzung: Keine unangemessene Einschränkung des Platzes und Erforderlichkeit des Abstellens

Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter auf die Abstellmöglichkeit angewiesen, so kann der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens nicht untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Situation im Einzelfall prüfen

Grundsätzlich muss ein Treppenhaus beziehungsweise Hausflur stets den Zweck als Fluchtweg erfüllen können. Solange abgestellte Kinderwagen diesen nicht verhindern, ist das Abstellen eingeschränkt erlaubt.

Doch die Urteile verschiedenster Amtsgerichte verdeutlichen, dass hier im Einzelfall entschieden werden muss.

Eine ausdrückliche und klare Regelung gibt es per Gesetz bislang nicht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Urteil beispielsweise, dass der Kinderwagen im Keller oder der Wohnung deponiert werden muss, sollte dieser an gewissen Tagen nicht genutzt werden.

Auch zur Nachtzeit müsse der Kinderwagen anderweitig untergebracht sein. In diesem Fall wurde die Laufbreite im Flur allerdings auf 45 Zentimetern eingeengt. Dies kann beim Brand oder anderweitigen Gefahren für Feuerwehr und Rettungsdienste zu knapp sein, um schnellstmöglich an Ort und Stelle zu sein. Gleiches gilt für die Flucht von Bewohnern. Durch den beengten Durchgangsweg steigt die Gefahr. Bis zu vier Kinderwagen wurden in diesem Fall zeitweise im Erdgeschoss abgestellt, wodurch sich die Bewohner des Geschosses zudem beeinträchtigt fühlten.

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Das Amtsgericht Düsseldorf entschied hingegen:

Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter auf die Abstellmöglichkeit angewiesen, so kann der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens nicht untersagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung stellten im Hausflur ihren Kinderwagen ab. Damit war die Vermieterin jedoch nicht einverstanden. Sie verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach das Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen nicht erlaubt war und verlangte die Beseitigung des Kinderwagens. Die Mieterweigerten sich dem nachzukommen. Denn ihrer Ansicht nach war ihnen angesichts des fehlenden Fahrstuhls ein Hochschleppen des Kinderwagens in die im 4. Stock liegende Wohnung nicht zuzumuten. Aufgrund der Weigerung erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Unterlassen des Abstellens des Kinderwagens bestand nicht

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vermieterin weder aus § 541 BGB noch aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur hatte. Denn ein vertragswidriges Verhalten habe nicht vorgelegen. Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechende Gemeinschaftsflächen sei vom Wohngebrauch umfasst, wenn die Fläche dazu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind.

Klausel im Mietvertrag war unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag, welche das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur untersagte, sei nach Auffassung des Amtsgerichts unwirksam gewesen, da sie die Mieter unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 1 BGB). Das Gericht berücksichtigte insofern auch, dass die Mieter auf die Abstellmöglichkeiten angewiesen waren. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoss bis ins 4. Stock hoch zutragen. Des Weiteren sei eine Unterbringung im Keller angesichts der engen, langen und steilen Treppe ebenfalls nicht möglich gewesen.

Unangemessene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Hausflurs lag nicht vor

Zudem sei die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs durch das Abstellen des Kinderwagens nicht unangemessen eingeschränkt worden, so das Gericht weiter. An der engsten Stelle habe ein Platz von 70 cm bestanden. Dies sei ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Dazu sei gekommen, dass es sich bei einem Kinderwagen nicht um ein starres, sondern leicht bewegliches Hindernis handelt.

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